Fischerfreunde Bissingen e.V.
Fischerfreunde Bissingen e.V.

 

                            

                          Satzung 

                                                                                         Des Vereins

 

Fischerfreunde Bissingen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen:  Fischerfreunde Bissingen e.V.

Er hat seinen Sitz in:  86657  Marktgemeinde Bissingen

Der Verein ist Politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Sportfischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Sportfischen zu verbreiten und zu verbessern.

Seine Ziele will er erreichen durch

  1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern, unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogramm  des VDSF
  2. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“ also auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschl. der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes.
  3. Beratung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.
  4. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern und Freizeitgelände, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, Booten und dazugehörigen Anlagen.
  5. Förderung der Vereinsjugend

 

 

Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe und ähnliche Bestrebungen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

 

Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereines an.

Als fördernde Mitglieder, die keinen aktiven Sport treiben können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere.

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Vorstandschaft, zunächst auf einem Jahr zur Probe.

Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht erneuert werden.

Mitglied kann nur werden, wer seinen Wohnsitz in der Großgemeinde Bissingen hat.

Ausnahmen kann die Vorstandschaft zulassen!

 

 

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht es nicht bis zum 01. Oktober hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
  2. Kündigung  der Jahreskarte und Kesselverbund bzw. sonstige Karten des nachfolgenden Jahres müssen bis 01.Oktober gekündigt werden.

 

  1. Durch Ausschluss. Er kann jederzeit erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. gegen sportliche Regeln oder gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,
    2. das Ansehen und die Interessen des Vereines schwer geschädigt hat
    3. wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist
    4. gegen fischereiliche Vorschriften des Vereines verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
    5. innerhalb des Vereines wiederholt zu erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
    6. Wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

 

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinsabzeichen und dgl. sind ohne Ersatz zurückzugeben.

 

§ 5 Disziplinarstrafen

 

Statt eines Ausschlusses kann die Vorstandschaft in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

  1. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern.
  2. Zahlung von Geldbußen bis zu 500.- Euro.
  3. Verweis mit oder ohne Auflage
  4. Verwarnung mit oder ohne Auflage
  5. Mehrere der vorstehen Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen Entscheidungen nach a) und b) ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benützen.

Aktive Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.

 

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

  1. das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
  2. Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
  3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern
  4. Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
  5. Das Fischen nur mit bestandener Sportfischerprüfung und dem amtlichen Fischereischein auszuüben.

 

 

Es sind  Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Es können beschlossen werden:

 

Jahresbeiträge in Geld,

Aufnahmegebühren bis zum 10 fachen des regulären Jahresbeitrag.

Arbeitsleistungen bzw. Ersatzzahlungen auf der Basis von Stundensätzen.

Umlagen bis zum 10 fachen des regulären Jahresbeitrages, höchstens alle drei Jahre und nur wenn dies zur Beschaffung von Gerätschaften und Durchführung von baulichen Maßnahmen, auch von Erhaltungsmaßnahmen an Gewässern notwendig ist.

 

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls die Entrichtung der fälligen Beiträge nicht nachgewiesen sind.

 

 

§ 7 Organe des Vereins, Vereinsleitung

 

Organe des Vereins sind:

  1. die Vorstandschaft
  2. die Mitgliederversammlung

 

 

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, Schatzmeister, Wasserwart und bis zu sechs  Beisitzern.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

 

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit  dies nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen  vorbehalten ist.

 

Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muß auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein.

 

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

 

Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1. in seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder der Vorstandschaft, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.

 

 

Mitgliederversammlung

 

 

In jedem Kalenderjahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 1 Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie hat schriftlich oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Marktgemeinde Bissingen zu erfolgen.

Unter anderem gehört zu ihren Aufgaben:

 

 

  1. Entgegennahmen der Berichte der Vorstandschaft sowie des Berichtes der Kassenprüfer
  2. Die Entlastung der Vorstandschaft
  3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der beiden Kassenprüfer und gegebenenfalls des Ehrenrats
  4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages
  5. Satzungsänderung
  6. Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, über Berufungen  gegen Entscheidungen der Vorstandschaft  bei Ausschlüssen oder  Disziplinarentscheidungen
  7. Verschiedenes    

 

 

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden,  wenn sie mindestens  2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle

Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. 

 

§ 8 Kassenprüfer

 

Die zwei Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie die Vorstandschaft gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt und  dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten.

Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen und gültig abstimmenden  Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, der Marktgemeinde Bissingen  übergeben mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige  Zwecke zu verwenden.

 

 

 

Diese Neufassung der Satzung wurde am 17.01.2015 in der Marktgemeinde Bissingen beschlossen.

 

Besucher:

Druckversion | Sitemap
© Fischerfreunde Bissingen e.V.