I Fischereiausübungsberechtigung
a) das Schießen und Harpunieren von Fischen
b) die Verwendung von Sprengstoff, Elektrizität oder Gift
c) die Verwendung von Netzen oder Reusen
d) das Angeln aus Wasserfahrzeugen (Boot oder Floß)
e) die Verwendung von lebenden Köderfischen
4. Untermaßige Fische sind waidgerecht vom Haken zu lösen und sofort in das Gewässer in dem sie gefangen wurden zurückzusetzen. Fische dürfen nicht in andere Gewässer umgesetzt werden. Gewerbsmäßiger Verkauf oder Tausch ist strengstens verboten. Die Fischarten Aitel, Hecht, Barsch und Aal dürfen nicht mehr zurück gesetzt werden.
5. Nach dem Fischbesatz ist das Angeln in der Kessel 14 Tage untersagt.
6. Das Fischereigesetz für Bayern (FiG) und die Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG) sowie sämtliche einschlägige Gesetze und Verordnungen sind zu beachten.
7. Schonmaße und Schonzeiten sind den jeweilligen Erlaubnisscheinen zu entnehmen.
II Sonstiges
III Schlussbestimmungen
Ihr diszipliniertes Verhalten soll stets ein Vorbild sein, dass die Fischer Umweltschützer und keine Störenfriede sind. Wir wünschen unseren Fischern und Gästen eine erholsame Fischwaid.
Bissingen, den 12.01.2019 Fischerfreunde Bissingen e.V.
I Fischereiausübungsberechtigung
a) das Schießen und Harpunieren von Fischen
b) die Verwendung von Sprengstoff, Elektrizität oder Gift
c) die Verwendung von Netzen oder Reusen
d) das Angeln aus Wasserfahrzeugen (Boot oder Floß)
e) die Verwendung von lebenden Köderfischen
4. Untermaßige Fische sind waidgerecht vom Haken zu lösen und sofort in das Gewässer in dem sie gefangen wurden zurückzusetzen. Fische dürfen nicht in andere Gewässer umgesetzt werden. Gewerbsmäßiger Verkauf oder Tausch ist strengstens verboten.
5. Regelungen für die Verwendung von Wasserfahrzeugen (Boot, Futterboot,
Floß, etc.)
a) Das aktive Angeln (Vertikalfischen, Spinnfischen, Schleppangeln) ist
verboten.
b) Elektromotoren, Verbrennungsmotoren, Segel sind verboten.
c) Nach Beendigung des Angelns ist die sofortige Entnahme des Wasser-
fahrzeuges aus dem Gewässer vorzunehmen.
d) Die Lagerung von Wasserfahrzeugen aller Art ist an dem Gewässer
(Wasserfläche, Uferbereich) nicht gestattet.
e) Bei verursachten Schäden jeglicher Art haftet der Eigentümer persönlich.
f) Erlaubt ist das Ausbringen von Montagen und Köder, das Anfüttern sowie
das Befreien von festsitzenden Fischen.
g) Bei allen Vereinsfischen ist das Benutzen von Wasserfahrzeugen jeglicher
Art generell verboten.
6. Nach dem Fischbesatz ist in den Gewässern 14 Tage das Angeln untersagt.
7. Das Fischereigesetz für Bayern (FiG) und die Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG) sowie sämtliche einschlägige Gesetze und Verordnungen sind zu beachten.
8. Schonmaße und Schonzeiten sind den jeweilligen Erlaubnisscheinen zu entnehmen.
II Zusatzbestimmungen
III Schlussbestimmungen
Ihr diszipliniertes Verhalten soll stets ein Vorbild sein, dass die Fischer Umweltschützer und keine Störenfriede sind. Wir wünschen unseren Fischern und Gästen eine erholsame Fischwaid.
Bissingen, den 12.01.2019 Fischerfreunde Bissingen e.V.